Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand April 2026
§ 1 Geltungsbereich, Form
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Handelsvertretung Monika Becke e.K (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) mit Auftraggebern, welche Unternehmer (§ 14 BGB) oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend insgesamt „Auftraggeber“ genannt).
- Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Planung, Lieferung und Montage von Einrichtungen sowie für den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden insgesamt auch: „Ware“ genannt).
- Es gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung/Auftragserteilung des Auftraggebers gültigen Fassung. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch für gleichartige künftige Verträge mit denselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
- Ergänzungen, Abweichungen und sonstige Nebenabrede sind in Textform festzuhalten. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
- Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt dieses Angebot bei nicht vorrätigen Waren innerhalb von drei Wochen, im Übrigen innerhalb von einer Woche nach Zugang des Angebots anzunehmen. Die Annahmebestätigung erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Vertragsausführung. Automatisierte Eingangsbestätigungen stellen noch keine Annahme des Angebots dar.
§ 3 Leistungsumfang
- Für Art und Umfang unserer Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung sowie etwaige ausdrücklich einbezogenen Angebotsunterlagen maßgebend. Angaben über Maße und Gewichte, Leistungen, Abbildungen und Zeichnungen sowie Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Abweichungen in Struktur, Farbe, Form, Abmessungen, Gewicht sowie technische Änderungen sind möglich und bleiben vorbehalten, insbesondere bei Nachbestellungen, soweit sie handelsüblich und dem Auftraggeber zumutbar sind. Holz- oder Materialbezeichnungen beziehen sich auf die wesentlichen, sichtbaren Frontflächen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist soweit handelsüblich zulässig. Bei Naturmaterialien, insbesondere Holz und echtem Leder sind geringfügige und zumutbare Farbschattierungen, Mastfalten und Dornenrisse naturbedingt und handelsüblich.
- Ein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke besteht nicht, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige Vereinbarung getroffen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Montage/Anlieferung, Aufwendungsersatz
- Ist die Montage und/oder Anlieferung durch uns geschuldet, hat der Auftraggeber im erforderlichen Umfang mitzuwirken, dass die Voraussetzungen für Anlieferung, Einbringung und Montage zum vereinbarten Termin vorliegen.
- Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet uns im Voraus auf Umstände hinzuweisen, die die Anlieferung, Einbringung oder Montage mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes unmöglich machen, erheblich erschweren oder verzögern können. Hierzu zählen insbesondere eine eingeschränkte Erreichbarkeit des Lieferortes, fehlende/eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeiten für Lieferfahrzeuge, enge oder ungeeignete Eingänge und Treppenhäuser, Zugangsbeschränkungen, bauliche Besonderheiten oder sonstige Hindernisse.
- Der Auftraggeber hat einen funktionsfähigen Elektroanschlusses zur Verfügung zu stellen.
- Kommt es durch die unterlassene Mitwirkung zu Verzögerungen oder zusätzlichem Aufwand, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Der Auftraggeber hat uns hierdurch entstehenden Mehraufwand zu erstatten, soweit er die unterlassene Mitwirkung zu vertreten hat.
- Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Auftragnehmer diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen und angemessenen Preisen zzgl. Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung stellen.
§ 5 Sonstige Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, obliegt es dem Auftraggeber Wartungsarbeiten an den gelieferten Waren durchzuführen. Der Auftraggeber wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Beschläge und gängige Bauteile zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten sind; Außenanstriche jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nach zu behandeln sind. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
- Sofern kein von uns selbst genommenes Aufmaß vorliegt, ist der Auftraggeber für die Richtigkeit der von ihm mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben verantwortlich. Kommt es aufgrund fehlerhafter Angaben, zu einer fehlerhaften Planung oder Ausführung, hat uns der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand zu erstatten, soweit er die Fehlerhaftigkeit zu vertreten hat.
§ 6 Lieferfrist und Lieferverzug
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebene Liefer- und Leistungsfristen unverbindlich. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, haben wir dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu nennen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Dies gilt insbesondere bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben oder bei Störungen in der Lieferkette oder Fällen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Terrorakte). Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir in diesem Fall unverzüglich zurückerstatten.
- Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
§ 7 Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug
- Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich der Erfüllungsort nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist eine Anlieferung beim Auftraggeber vereinbart, sind wir berechtigt, die Art des Transportmittels selbst zu bestimmen.
- Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggebern über. Soweit ein Versendungskauf vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
- Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
- Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Der Eintritt des Annahmeverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Befindet sich der Auftraggeber mit der Übergabe bzw. Abnahme in Verzug, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wird berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug sind wir berechtigt 15 % des vereinbarten Preises ohne Abzüge zu fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
- Bei mehrtägigen Montage- Aufstellungs- oder Einbauleistungen trägt der Auftraggeber für die Dauer der Unterbrechung der Arbeiten das Risiko für solche Schäden an bereits eingebrachten Teilen, die aus seinem Gefahren- oder Obhutsbereich stammen, sofern die Schäden nicht von uns zu vertreten sind. Versicherungen gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Wir werden den Auftraggeber hierüber vorab informieren.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
- Ist „Frei-Haus-Lieferung“ vereinbart, erfolgt die Lieferung im Umkreis von 150 km ab unserem Sitz sowie bis zum 3. Obergeschoss ohne gesonderte Berechnung. Für darüberhinausgehende Entfernungen oder höhere Stockwerke werden folgende
Zusatzkosten berechnet:
- Für jeden über 150 km vom Sitz des Auftragnehmers hinausgehenden und begonnenen Kilometer: € 2,00 (netto) zzgl. der gesetzlich jeweils geltenden Mehrwert-Steuer
- Für jedes über dem 3. Obergeschoss liegendem Stockwerk: € 50,00 (netto) zzgl. der gesetzlich jeweils geltenden Mehrwertsteuer
- Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für die Fälligkeit Folgendes:
- Bei Verträgen ohne Montage-/Aufstellverpflichtung wird der Preis mit Übergabe der bestellten Waren fällig.
- Bei Verträgen mit Montage-/Aufstellverpflichtung wird die Vergütung mit Abnahme der Leistung fällig. Etwaige dem Auftraggeber gesetzlich oder vertraglich zustehende Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte bleiben von der vorbenannten Regelung unberührt.
- Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist, soweit nicht anders vereinbart, nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verarbeiten, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nur vorübergehend und nicht dauerhaft erfolgen soll und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen, soweit sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend eine andere Bewertung ergibt.
§ 10 Gewährleistung
- Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
- Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises bezahlt. Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, sind wir berechtigt nur diese Einzelteilkomponente neu zu liefern, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar und nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden ist.
- Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben bzw. Zugang zur gelieferten Einrichtung zu gewähren. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn ein Mangel tatsächlich vorliegt. Wenn ein Mangel tatsächlich vorliegt, tragen wir auch die Ausbau- und Einbaukosten, wenn wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers jedoch als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
- Wenn eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der in Ziffer 12 geregelten Haftung.
- Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt für neu verkaufte Waren ein Jahr ab Ablieferung. Für verkaufte gebrauchte Waren wird die Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch weitere zwingende gesetzliche Regelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) sowie Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziffer 12.1 und nach dem Produkthaftungsgesetz, welche ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen verjähren.
§ 11 Haftung, Haftungsbeschränkungen
- Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung auslöst oder
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
- Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
- Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobenen personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorliegen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere aktuelle Datenschutzerklärung.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.